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Haftung

Gerüst-Haftung für Maler und Dachdecker: Was der GF persönlich riskiert

Gerüstunfall im Maler- oder Dachdeckerbetrieb: Persönliche GF-Haftung, BG-BAU-Regress, Versicherungsausschluss. Was Geschäftsführer wissen müssen — und wie sie sich schützen.

05. März 20257 Min. Lesezeit

Ein Absturzunfall auf dem Gerüst ist für jeden Handwerksbetrieb ein einschneidendes Ereignis — menschlich wie rechtlich. Für Maler, Dachdecker und andere Gewerke, die täglich mit geliehenen Gerüsten arbeiten, ist das Haftungsrisiko besonders relevant. Dieser Artikel erklärt, was Geschäftsführer persönlich riskieren — und wie sie sich schützen.

Die drei Haftungsebenen bei Gerüstunfällen

Bei einem Absturzunfall auf einem gemieteten Gerüst können drei unabhängige Haftungsebenen greifen:

1. Bußgeld nach BetrSichV §22

Die Betriebssicherheitsverordnung §22 regelt Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Betreiberpflichten. Fehlende oder lückenhafte Tagesprüfungs-Dokumentation kann mit bis zu 30.000 € Bußgeld pro Verstoß geahndet werden.

Wichtig: Das Bußgeld greift unabhängig davon, ob tatsächlich ein Unfall passiert ist. Eine BG-BAU-Kontrolle reicht.

2. Zivilrechtliche Haftung (Verkehrssicherungspflicht)

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung zu Verkehrssicherungspflichten ist der Gerüst-Mieter verpflichtet, die Betriebssicherheit des Gerüsts täglich zu gewährleisten. Verletzt er diese Pflicht und ein Dritter kommt zu Schaden, haftet er nach §§ 823 ff. BGB.

Für Maler und Dachdecker bedeutet das: Wer das Gerüst vor Arbeitsbeginn nicht prüft und dokumentiert, riskiert bei jedem Unfall Schadensersatzforderungen — von Verletzten, Angehörigen oder der Berufsgenossenschaft.

3. Persönliche Strafbarkeit des Geschäftsführers

Hier wird es ernst: Bei einem Absturzunfall mit Körperverletzung oder Tod und fehlendem Tagesprüfungs-Nachweis kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer einleiten — nach §§ 222, 229 StGB (fahrlässige Tötung bzw. fahrlässige Körperverletzung).

Die persönliche GF-Haftung im Strafrecht ist nicht durch eine Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Wer verurteilt wird, haftet mit seinem Privatvermögen.

BG-BAU-Regress: Wenn die Berufsgenossenschaft sich das Geld zurückholt

Zahlt die BG BAU nach einem Absturzunfall Leistungen — Krankenhauskosten, Rehabilitation, Rente — prüft sie systematisch, ob der Betrieb seiner Prüfpflicht nachgekommen ist.

War die Tagesprüfung nicht oder lückenhaft dokumentiert, kann die BG BAU diese Kosten als Regress beim Unternehmen einfordern. Bei schweren Unfällen können Regressforderungen schnell in den sechsstelligen Bereich gehen.

Beispielrechnung: Mitarbeiter erleidet Querschnittlähmung nach Absturz. BG-BAU-Leistungen: Rehabilitation (50.000 €), Umrüstung Wohnung (30.000 €), Berufsunfähigkeitsrente (10 Jahre × 15.000 €/Jahr = 150.000 €). Mögliches Regress-Volumen: bis zu 230.000 €.

Versicherungsschutz: Wann die Betriebshaftpflicht nicht zahlt

Viele Geschäftsführer verlassen sich auf ihre Betriebshaftpflichtversicherung — zu Unrecht. Die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen enthalten Klauseln, die Leistungen bei Verletzung gesetzlicher Sicherheitspflichten einschränken oder ausschließen.

Konkret: Wenn der Versicherungsfall dadurch eingetreten ist, dass gesetzlich vorgeschriebene Tagesprüfungen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, kann der Versicherer die Leistung kürzen oder verweigern.

Lesen Sie Ihren Versicherungsvertrag — oder fragen Sie Ihren Versicherungsmakler explizit, ob fehlende TRBS-2121-1-Tagesprüfungs-Dokumentation zu einem Leistungsausschluss führt.

Der Anscheinsbeweis: Warum die Beweislast beim Betrieb liegt

Im Haftungsrecht gilt beim Gerüstunfall der sogenannte Anscheinsbeweis (prima facie): Ereignet sich ein Absturz, spricht der erste Anschein dafür, dass das Gerüst mangelhaft war. Der Betrieb muss beweisen, dass er seiner Prüfpflicht nachgekommen ist.

Ohne lückenlose Dokumentation ist dieser Beweis praktisch unmöglich. Die Gerichte tendieren in solchen Fällen dazu, zugunsten des Geschädigten zu entscheiden.

Was Maler-GF und Dachdecker-GF konkret tun müssen

Um sich auf allen drei Haftungsebenen zu schützen, brauchen Geschäftsführer:

1. Tägliche Tagesprüfung vor Arbeitsbeginn — durch unterwiesene Person (Vorarbeiter / Polier).

2. Lückenlose Dokumentation — Datum, Prüfer-Name, Ergebnis je Prüfpunkt, Foto bei Mängeln mit GPS und Zeitstempel.

3. Sofortiger Sperr-Prozess — bei Mängeln sofort sperren, Aushang anbringen, Verleiher informieren, nach Behebung freigeben und dokumentieren.

4. 12-Monate-Archiv — alle Protokolle jederzeit abrufbar für BG-BAU-Kontrollen und mögliche Haftungsstreitigkeiten.

5. Unterweisungsnachweis — dokumentieren, dass der Prüfer nach DGUV-Vorschrift 1 unterwiesen wurde.

Fazit

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Gerüstunfällen ist real — strafrechtlich, zivilrechtlich und versicherungsrechtlich. Die gute Nachricht: Mit einer konsequenten Tagesprüfungs-Dokumentation ist das Risiko nahezu eliminierbar. GerüstMieterScan macht das in 90 Sekunden pro Baustelle möglich — lückenlos, GPS-gesichert, 12 Monate archiviert.

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